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Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) schafft klare Regeln für Zahlungsdienstleister sowie E-Geld-Anbieter und dient der Sicherstellung eines regulierten Finanzmarktes. Es verpflichtet Unternehmen zu einer behördlichen Zulassung, überwacht durch die BaFin, und erfasst oft mehr Akteure, als zunächst vermutet – mit potenziell erheblichen Konsequenzen bei Verstößen.

Das Wichtigste in Kürze: 

  1. Das ZAG steht für Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und regelt die Überwachung und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Unternehmen, die E-Geld-Geschäfte betreiben.
  2. Für die Erbringung von Zahlungsdiensten oder die Ausgabe von E-Geld ist eine Erlaubnis durch die BaFin erforderlich. Wird das Geschäft ohne Erlaubnis ausgeführt, droht eine Einstellung des Geschäfts und den Geschäftsführern eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldbuße.
  3. Das ZAG hat einen sehr weiten Anwendungsbereich, sodass auch Unternehmen erfasst werden, die keinen direkten Bezug zum Zahlungsverkehr haben. Erfasst werden können z.B. Airlines, Leasinggesellschaften oder Lieferdienste, wenn sie Gelder weiterleiten. Aufgrund der hohen Strafen ist es wichtig, zu prüfen, ob das ZAG einschlägig ist.

Was ist das ZAG?

ZAG steht für Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz. Das ZAG regelt die Überwachung von Zahlungsdienstleistern, also Unternehmen, welche Geldzahlungen ausführen und abwickeln, sowie von Unternehmen, welche E-Geld-Geschäfte betreiben. Das Erbringen von Zahlungsdienstleistungen und die Ausgabe von E-Geld erfordert im Europäischen Wirtschaftsraum, eine Erlaubnis durch die zuständige Aufsichtsbehörde, in Deutschland die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).

Das ZAG hat einen sehr weiten Anwendungsbereich, sodass viele Unternehmen vom ZAG erfasst werden, ohne dies zu bemerken, dies kann zu hohen Strafen durch die BaFin führen

So sah sich bspw. der Lieferdienst Lieferheld damit konfrontiert, dass ein Konkurrent ihn auf Unterlassung seiner nicht ZAG-konformen Dienstleistungen verklagte.

Welche Dienste werden vom ZAG erfasst?

Das ZAG erfasst Zahlungsdienste, Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten. Entgegen der ersten Vermutung werden vom ZAG nicht nur Banken erfasst, sondern auch Unternehmen aus ganz anderen Branchen, z.B. Lieferdienste, können erfasst werden, da sie die Kundengelder an die Restaurants weiterleiten und somit ein Finanztransfergeschäft erbringen. Insbesondere der Begriff Zahlungsdienst ist sehr weitreichend, sodass Unternehmen schnell erfasst werden.

Was sind Zahlungsdienste im Sinne des ZAG?

  • Finanztransfergeschäft: Der Begriff „Finanztransfergeschäft“ ist der Auffangtatbestand für die Zahlungsdienste und erfasst die Übermittlung von Geldbeträgen. Auch wenn es sich um den Auffangtatbestand handelt, ist dieser für die Praxis von größter Bedeutung. Wenn etwa ein Lieferdienst das Geld der Kunden an die Restaurants weiterleitet, stellt dies ein Finanztransfergeschäft dar. Entsprechend sind viele Unternehmen unwissentlich Zahlungsdienste.
  • Ein- und Auszahlungsgeschäft: Dies erfasst Dienste, die Einzahlungen und Auszahlungen auf ein Konto ermöglichen.
  • Lastschrift- / Zahlungskarten- / Überweisungsgeschäft: Davon erfasst werden Dienste, welche die Ausführung von Zahlungsvorgängen erfassen, etwa das Ausführen von Lastschriften, Überweisungen oder Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte.
  • Zahlung und Kreditgewährung: Erfasst werden Dienste für die Ausführung von Zahlungsvorgängen, die durch einen Kreditrahmen gedeckt sind.
  • Akquisitionsgeschäft: Davon erfasst wird die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (insb. Kreditkarten) oder Dienste im Zusammenhang mit der Abrechnung von Zahlungsvorgängen.
  • Zahlungsauslösedienste / Kontoinformationsdienste: Dienste, die für Nutzer Zahlungsaufträge auslösen oder Kontoinformationen bereitstellen.

Was sind Zahlungsdienstleister im Sinne des ZAG?

  • Banken: Zu den Zahlungsdienstleistern gehören insbesondere auch die klassischen Kreditinstitute.
  • Zahlungsinstitute & E-Geld-Institute: Das sind Unternehmen, die - ohne spezifische Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen zu betreiben - aufgrund der Erbringung von Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld einer ZAG-spezifischen BaFin-Erlaubnis bedürfen. In Deutschland haben 114 Unternehmen eine solche Erlaubnis.

Was sind E-Geld-Emittenten im Sinne des ZAG?

Unter E-Geld versteht man eine geldwerte Forderung, die gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlen zu können. Beispiele für E-Geld ist etwa Paypal-Guthaben, das eine Geldwerte Forderung gegen Paypal darstellt, oder käuflich erworbene Gutscheine, die bei anderen Personen als dem Aussteller eingelöst werden können.

Folgende Unternehmen sind E-Geld-Emittenten:

  • Banken: Zu den E-Geld-Emittenten gehören insbesondere die klassischen Banken.
  • E-Geld-Institute: Dies erfasst solche Unternehmen, die E-Geld ausgeben, ohne dafür eine Lizenz als Kreditinstitut zu haben.
  • Staatliche Organisationen: Sofern der Bund, Länder oder Gemeinden außerhalb des staatlichen Handelns E-Geld-Geschäfte betreiben, werden diese ebenfalls erfasst.

Welche Ausnahmen gibt es vom ZAG?

Nach § 2 ZAG bestehen einige Ausnahmen, die nicht als Zahlungsdienste gelten:

  • Bargeschäfte: Etwa das Bezahlen mit Bargeld, Bargeldabhebungen, Bargeldauszahlungen im Supermarkt oder das Wechseln von Bargeld.
  • Handelsvertreter: Zahlungen, die von einem Handelsvertreter abgewickelt werden, z.B. die Bezahlung, die über den Handelsvertreter vom Käufer zum Unternehmen kommt.
  • Papiergutscheine: Gutscheine, die in Papierform ausgegeben werden.
  • Geldanlage: Zahlungsvorgänge im Rahmen der Abwicklung von Wertpapiertransaktionen.
  • Technische Dienstleistungen: Technische Dienstleistungen zur Erbringung von Zahlungsdiensten.
  • [Sehr] Begrenztes Produkt- oder Dienstleistungsspektrum: Eng eingegrenzte Dienstleistungen und Produkte, etwa im Bereich der Telekommunikation.
  • Konzernzahlungen: Zahlungsvorgänge innerhalb eines Konzernes / Verbundes.
  • Gemeinnützige Tätigkeit: Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit.

Welche Pflichten folgen für Unternehmen aus dem ZAG?

Unternehmen, die vom ZAG erfasst werden, unterliegen eine Vielzahl von Pflichten. Deren Einhaltung ist sehr wichtig, andernfalls drohen hohe Strafen durch die BaFin.

  • Erlaubnis: Zahlungsdienste, Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten dürfen ihre Dienstleistungen nur erbringen, sofern eine schriftliche Erlaubnis der BaFin vorliegt. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist sehr umfangreich, so ist etwa eine detaillierte Beschreibung des Geschäftsmodells erforderlich, aber auch Informationen über den Schutz von Zugangsdaten, der Sicherung der Kundengelder usw. Wichtig ist allerdings, dass die Registrierungspflicht nur Unternehmen und geschäftliche Tätigkeiten erfasst.
  • Registrierung: Wer ausschließlich einen Zahlungsdienst betreiben möchte, der ausschließlich Kontoinformationsdienste erbringt, der benötigt keine Erlaubnis, sondern muss sich lediglich bei der BaFin registrieren.
  • Kapitalausstattung: Unternehmen müssen über ausreichend Eigenkapital verfügen. Die Höhe des erforderlichen Eigenkapitals ist abhängig von dem konkreten Geschäft des Unternehmens. Dazu besteht die Pflicht, die BaFin und die Bundesbank vierteljährlich über die Eigenkapitalausstattung zu informieren.
  • Prüfung der Eigentümerstrukturen bei Gründung und Anteilskäufen: Inhaber von bedeutenden Beteiligungen (> 10% der Kapitalanteile oder Stimmrechte) unterliegen einer sehr genauen Prüfung durch die BaFin.
  • Sicherung Kundengelder: Um die Kunden vor dem Verlust des Geldes zu schützen, besteht die Pflicht, die Kundengelder sicher anzulegen. So dürfen die Kundengelder etwa nicht in spekulative Anlagen fließen und müssen liquide sein, damit die Kunden jederzeit an ihr Geld kommen.
  • Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation: Auch hinsichtlich der Geschäftsorganisation bestehen eine Vielzahl von Vorgaben. So muss etwa ein angemessenes Risikomanagement bestehen, ein Notfallkonzept für IT-Systeme usw.
  • Geldwäsche: Für Unternehmen, die vom ZAG erfasst werden, gelten eine Vielzahl an geldwäscherechtlichen Vorschriften. So besteht etwa die Pflicht zur Identifikation des Geschäftspartners oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
  • Anzeigepflichten: Innerhalb des ZAG befinden sich viele Anzeigepflichten, neben der bereits genannten Pflicht über die Anzeige der Eigenkapitalausstattung, besteht unter anderem auch die Pflicht, bedeutende Beteiligungen und eine drohende Zahlungsunfähigkeit anzuzeigen.

Welche Strafen drohen bei einem Verstoß gegen das ZAG?

Verstöße gegen das ZAG können zu sehr harten Strafen führen, etwa der Einstellung des Geschäftsbetriebes. Das Betreiben von Zahlungsdienstleistungen und das Betreiben von E-Geld-Geschäften ohne Erlaubnis kann zur Einstellung des Geschäftsbetriebes führen, es ist auch eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren möglich.

Folgende Strafen sind möglich bei Verstößen gegen das ZAG:

  • Einstellung des Geschäftsbetriebes: Wenn Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte erbracht werden, ohne dass die erforderliche Erlaubnis oder die erforderliche Registrierung vorliegt, kann die BaFin die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs verlangen.
  • Abwicklung unerlaubter Geschäfte: Durch die Einstellung des Geschäftsbetriebes werden zukünftige Gesetzesverstöße verhindert. Um bereits begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Geschäfte zu beenden, kann die BaFin außerdem die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte verlangen.
  • Freiheitsstrafe: Nach § 63 ZAG droht außerdem eine Gefängnisstrafe von bis zu 5 Jahren, u.a. dafür, wenn Zahlungsdienste vorsätzlich ohne Erlaubnis oder ohne Registrierung erbracht werden bzw. E-Geld-Geschäft betrieben wird. Selbst bei fahrlässiger Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betrieb von E-Geld-Geschäft ohne Erlaubnis oder Registrierung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren. Diese Strafe droht insbesondere auch Vorständen oder Geschäftsführern von Unternehmen, welche entsprechende Dienstleistungen ohne Erlaubnis oder Registrierung erbringen.
  • Geldbuße: Viele Verstöße gegen das Gesetz führen dazu, dass Bußgelder in Höhe von bis zu einer Million Euro verhängt werden können. Bußgelder können insbesondere dafür verhängt werden, dass Auskunftsverlangen der BaFin nicht vollständig oder rechtzeitig beantwortet werden. Auch wenn Auflagen der BaFin nicht erfüllt werden, drohen entsprechende Geldstrafen.

Insgesamt drohen bei Verstößen gegen die Pflichten des Zahlungsdienstaufsichtsgesetz erhebliche Strafen. Entsprechend ist es wichtig und ratsam, das eigene Geschäftsmodell rechtlich zu überprüfen, um entsprechende Strafen zu verhindern.

Dieser Artikel bietet eine unverbindliche Übersicht über das behandelte Themengebiet und ersetzt keine rechtliche Beratung. Für weiterführende Informationen oder eine persönliche Beratung stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung: